|
|
![]() Gewerbesteuergesetz GewStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist .
5. Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer § 17 (weggefallen) § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen § 21 Entstehung der Vorauszahlungen §§ 22 bis 27 (weggefallen)
GewStG § 1 Steuerberechtigte Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
GewStG § 2 Steuergegenstand GewStDV zu § 2
(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder
stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch
soweit dort Naturschätze des
Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.
GewStG § 2a Arbeitsgemeinschaften
1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die
Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der
GewStG § 3 Befreiungen GewStDV zu § 3
1Von der Gewerbesteuer sind befreit die Monopolverwaltungen des Bundes, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines
Nebenbetriebs hinausgeht, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung wenn sie mit weniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten
Arbeitnehmern sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des
Körperschaftsteuergesetzes, im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes, deren Hauptzweck die Verwaltung des
Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf
Gesetz beruhenden Verpflichtung sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind; deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
beschränkt, des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,
der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen
würde, im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des
Körperschaftsteuergesetzes, Siedlungsunternehmen im Sinne des
Reichssiedlungsgesetzes wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und
Einrichtungen bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder
der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch
und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und
pflegebedürftiger Personen Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; 2Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des
haben der Widerruf der
Anerkennung
und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit, die Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert. genannten Frist Wirkung für die
Vergangenheit. § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften steht einem Grundlagenbescheid gleich; soweit sich deren Geschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen
Interesse mit Eigenmitteln soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; im Sinne des § 278 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und der
Medizinische Dienst der Spitzenverbände soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind; soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist.
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde GewStDV zu § 4 (1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe
unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine
Betriebsstätte wer
die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. grenzüberschreitenden
Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 ist die Gemeinde
hebeberechtigt, gilt Absatz 2 entsprechend.
GewStG § 5 Steuerschuldner
(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das
Gewerbe
betrieben wird.
GewStG 6 Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
GewStG § 7 Gewerbeertrag GewStDV zu § 7, 8 und 9
1Gewerbeertrag ist der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des 4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar
oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt
sind; auf die
§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
GewStG § 8 Hinzurechnungen GewStDV zu § 7, 8 und 9 GewStDV zu § 8
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:
a) Entgelten für Schulden. Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich
vergleichbaren Vorteilen im Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich
dazu berechtigen, daraus 2Eine Hinzurechnung nach Satz
1 ist nicht vorzunehmen auf
4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als
Vergütung (Tantieme) außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, 11. (weggefallen) oder nach einer Bestimmung, die § 34c des
Einkommensteuergesetzes
GewStG
§ 9 Kürzungen
GewStDV zu § 7, 8 und 9
GewStDV zu § 9 und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes;
(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet. 2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten
betreuen oder Einfamilienhäuser, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in
Verbindung mit der Errichtung und 4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, des
Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der
Gesellschaft aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der
Aufdeckung der stillen Reserven
Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt; einer
Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. 2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; im Sinne
des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen
Rechts, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. 2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe
der Geschäftsguthaben,
3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende
Aufwendungen mindern insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. 4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1. 5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes; hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. 2Bei Unternehmen, die ausschließlich den
Betrieb von eigenen oder gecharterten 3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird. 4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. 5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend; zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung bis zur Höhe 2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
belegen ist, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
belegen ist, 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten
Steuern und der Mehrwertsteuer 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 11 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. 9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. 10Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 11Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die
12§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs. 2 Satz 13Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder wer veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer. 14In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. 15Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. 16Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. 17§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das
Unternehmen seit Beginn des Gesellschaften bezieht, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligungen ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlussstichtag bestehen und das Unternehmen nachweist, dass
haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus
den
Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an
der die Beteiligung besteht, das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des
Rates vom 23. Juli 1990 über das (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat und an deren Nennkapital das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist. 2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend. 4Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu 15 Prozent an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das
Unternehmen entfallenden 5Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 4 nur Anwendung für den Teil der Ausschüttung der
Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis dieser höchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. 6Die Anwendung des Satzes 4 setzt voraus, dass ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht und dass das Unternehmen alle Nachweise erbringt, insbesondere
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Außensteuergesetzes
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6
des Außensteuergesetzes Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese
Unterlagen mit dem im Staat der die nach einem Abkommen zur Vermeidung ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart,
ist diese maßgebend. 3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend. 4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag,
der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der
GewStG § 10a Gewerbeverlust
1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben. 4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; 5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. 7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. 8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. 9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag
einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag GewStDV zu § 11
(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist
auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar
GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter
Erhebungszeitraum).
GewStG § 14a Steuererklärungspflicht GewStDV zu § 14a
1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für
steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
GewStG § 14b Verspätungszuschlag
1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. 3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. 4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
GewStG § 16 Hebesatz
(1) Die Steuer wird auf Grund des
Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt
und ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die
Höhe der letzten Festsetzung nicht
überschreitet. 2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. 3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. 4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden
die Gebietsteile der Gemeinde mit für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
§ 17 (weggefallen)
GewStG § 18 Entstehung der Steuer
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des
Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
GewStG § 19 Vorauszahlungen GewStDV zu § 19
(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach
diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr die sich bei der letzten Veranlagung ergeben
hat. die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. nach den Sätzen 1 und 2 gebunden. 5Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt oder das
Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des
Vordrucks auffordert. oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die
Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend. 2Sie wird nur
festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.
GewStG § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für
diesen
Erhebungszeitraum angerechnet. so ist der
Unterschiedsbetrag, fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu
entrichten (Abschlusszahlung). so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
§§ 22 bis 27 (weggefallen)
GewStG § 28 Allgemeines
(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in
eine andere Gemeinde verlegt worden ist. in
denen
wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.
GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab
(1) Zerlegungsmaßstab ist die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer
gezahlt worden sind, zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben
Zehntel das Verhältnis,
GewStG § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten
Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das
Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden
Gemeindelasten.
GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der
einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen. die zu ihrer
Berufsausbildung beschäftigt werden. an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in
dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil
des Betriebs tätig sind. sind nicht anzusetzen. 2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei
dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro
übersteigen. sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 Euro jährlich anzusetzen.
§ 32 (weggefallen)
GewStG § 33 Zerlegung in besonderen Fällen
(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet
worden ist. so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.
GewStG § 34 Kleinbeträge GewStDV zu § 34
(1) 1Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10 Euro, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die
wirtschaftlich bedeutendste der zu
berücksichtigenden Betriebsstätten befindet. würde aber nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 Euro zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Absatz
1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 35 (weggefallen)
GewStG § 35a Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe GewStDV zu § 35a
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden. dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf. 2Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu
behandeln. von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
GewStG § 35b Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid 2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. 3§ 171 Abs.
10 der
Abgabenordnung gilt sinngemäß. 2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 3Die
Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit
abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, 4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
GewStG § 35c Ermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses
Gesetzes ergebenden Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis
des Eigenkapitals zu Teilen (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit
sie Finanzdienstleistungen
GewStG § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieses
Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, 2§ 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum 2001 in folgender Fassung anzuwenden:
"Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches
gewerbliches Unternehmen in der Weise
3§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Artikels
7 des Gesetzes vom 20. Dezember 4§ 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2002 anzuwenden. 5§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 2§ 3
Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen –
rechtlich unselbständige Anstalt in der 3Die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008
geltenden Fassung ist für die Investitions- und 4Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – und für die Landestreuhandstelle
Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich letztmals für den Erhebungszeitraum
2009 anzuwenden. 2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 3In den
Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht
in Erhebungszeiträume außerhalb 4Auf Fehlbeträge des
Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. 2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der am 4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. 5§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2006 anzuwenden. 6§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 7§ 9 Nr. 2a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
gilt erstmals für Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden. 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 3§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und Satz 14 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S.
386) ist in allen Fällen anzuwenden, dabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeitraum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend. 4§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2012. 5§ 9 Nummer 5 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals im Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden. 6§ 9 Nummer 5 Satz 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen
die Mitgliedsbeiträge nach dem 31.
Dezember 2006 geleistet werden. ist auch in
Erhebungszeiträumen vor 2007 anzuwenden. 2§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. 3Im Fall einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) i n der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein nach Satz 2 nicht genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden kann, soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt. 4Gleiches gilt im Fall eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, wenn von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20
Millionen Euro 5Der nach Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des Wegfalls der wirtschaftlichen Identität zu einem Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden; dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehlbetrages. 6§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. 7§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007. 8§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden; § 34 Abs. 6 Satz 8 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. 9Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „Satz 8 und 10“ die Angabe „Satz 11 und 13“ tritt. ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche Erwerbe und
gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28. November 2008 stattfinden. ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden. ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben wird. 2§ 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufenen Feststellungsfristen. (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.
§ 37 (weggefallen) Ergaenzungen
Ergänzende Vorschriften: Abgabenordnung: Einführungsgesetz zur ~ - EGAO Abgabenordnung: VO üb.d. gesond. Feststellung von Besteuer.grundl.n, 180 Abs. 2 AO - AO180-2V Auskunftspflicht: Verordnung über ~ - AuskPflV Außensteuergesetz - AuStG Berlinförderungsgesetz - BerlinFG Bewertungsgesetz - BewG Bewertungsgesetz: Erste Verordnung zur Durchführung des 39 Abs. 1 des ~es - 1. BewG39-1V Bewertungsgesetz: Zweite Verordnung zur Durchführung des 39 Abs. 1 des ~es - 2. BewG39-1V Bewertungsgesetz: Dritte Verordnung zur Durchführung des 39 Abs. 1 des ~es - 3. BewG39-1V Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 55 Abs. 3 und 4 des ~es - BewG55-3-4V Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 55 Abs. 8 des ~es - BewG55-8V Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 81 des ~es - BewG81V Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 90 des ~es - BewG90V Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 122 Abs. 3 des ~es - BewG122V DDR-Investitionsgesetz - DDR.IG Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG Finanzgerichtsordnung - FGO Finanzverwaltungsgesetz - FVG Finanzverwaltungsgesetz: Verordnung zur Durchführung von 5 Abs. 4 des ~es - FVG5-4-V Fördergebietsgesetz - FördGG Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG Grundsteuergesetz - GrStG Investitionszulagengesetz: DVO 5 Abs. 2 Satz 4 des ~es 2005 - InvZulG5-II-4V Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG1991 Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG1999 Investitionszulagengesetz 2005 - InvZulG 2005 Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 Investmentsteuergesetz - InvStG Kapitalerhöhungs-Steuergesetz - KapErhStG Kleinbetragsverordnung - KBV Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KStDV Körperschaftsteuergesetz 1999 - KStG Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV Steuerstatistiken: Gesetz über ~ - StStatG Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG Umwandlungssteuergesetz - UmwStG Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV Versicherungsteuergesetz - VersStG Zerlegungsgesetz - ZerlG Zinsinformationsverordnung - ZIV
1280945968
Webstatistik
|
|||||