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Gewerbesteuergesetz GewStG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist.

 

 

Inhaltsübersicht

1.  Allgemeines

§ 1 Steuerberechtigte

§ 2 Steuergegenstand

§ 2a Arbeitsgemeinschaften

§ 3 Befreiungen

§ 4 Hebeberechtigte Gemeinde

§ 5 Steuerschuldner

§ 6 Besteuerungsgrundlage

2.  Bemessung der Gewerbesteuer

§ 7 Gewerbeertrag

§ 8 Hinzurechnungen

§ 8a (weggefallen

§ 9 Kürzungen

§ 10 Maßgebender Gewerbeertrag

§ 10a Gewerbeverlust

§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

3. (weggefallen

§§ 12 und 13 (weggefallen)

4.  Steuermessbetrag

§ 14 Festsetzung des Steuermessbetrags

§ 14a Steuererklärungspflicht

§ 14b Verspätungszuschlag

§ 15 Pauschfestsetzung

6.  Zerlegung

§ 28 Allgemeines

§ 29 Zerlegungsmaßstab

§ 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

§ 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

§ 32 (weggefallen)

§ 33 Zerlegung in besonderen Fällen

§ 34 Kleinbeträge

§ 35 (weggefallen)

7.  Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe

§ 35a

8.  Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

§ 35b

9.  Durchführung

§ 35c Ermächtigung

10.  Schlussvorschriften

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 37 (weggefallen)

 

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung  (GewStDV)

Gewerbesteuer-Richtlinien

Ergänzende Vorschriften
Gewerbesteuerrechner

 

 

5.  Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer

§ 16 Hebesatz

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Entstehung der Steuer

§ 19 Vorauszahlungen

§ 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 21 Entstehung der Vorauszahlungen

§§ 22 bis 27 (weggefallen)

 

§1

GewStG  § 1 Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

 

§2

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 2 Steuergegenstand       GewStDV zu § 2

 

(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland
oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff
eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2) 1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften
(insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften
sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.
2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes,
so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und
der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und
Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind,
heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als
durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.
2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet,
wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat
befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der
Gewerbesteuer, wenn und soweit


1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht
steuerfrei sind und

2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet,
eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen
oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat
keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

 

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch


1. der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel,

    soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht
    oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung
    unter Nutzung erneuerbarer Energien dient, und

2. der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden

    Gewerbegebiets,  das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung

    der Doppelbesteuerung  als solches bestimmt ist.


Fußnote
(+++ § 2 Abs. 2 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 +++)

 

§2a

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 2a Arbeitsgemeinschaften

 

1Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der
Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht.
2Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.

§3

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 3 Befreiungen       GewStDV zu § 3

 

1Von der Gewerbesteuer sind befreit
 
1. das Bundeseisenbahnvermögen,

die Monopolverwaltungen des Bundes,
die staatlichen Lotterieunternehmen,
die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten
und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des
Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2509);

 
2. die Deutsche Bundesbank,

die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
die Landwirtschaftliche Rentenbank,
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,
die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung,
die Bremer Aufbau-Bank GmbH,
die Landeskreditbank Baden- Württemberg - Förderbank,
die Bayerische Landesbodenkreditanstalt,
die Investitionsbank Berlin,
die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt,
die NRW.Bank,
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen,
die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,
die Investitionsbank Schleswig-Holstein,
die Investitionsbank des Landes Brandenburg,
die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -,
die Thüringer Aufbaubank,
die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale-,
die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz,
das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -,
die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

 
3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;

 
4. (weggefallen)

 
5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden.

2Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht,
so sind sie insoweit steuerpflichtig;

 
6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,

die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung
und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).
2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten,
ist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;

 
7. Hochsee- und Küstenfischerei,

wenn sie mit weniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern
oder mit Schiffen betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferdekräften haben;

 
8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

sowie Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;

 
10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,

deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist,
wenn ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren
und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;

 
11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen,

deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung
Mitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung
keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge,
die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.
2Sind nach der Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften,
die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, möglich,
so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen,
wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge,
die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;

 
12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,

sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
soweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
eine gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a des Bewertungsgesetzes betreiben;

 
13. private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen,

     soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind;

 
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine,

deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt,
wenn die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flächen zur
Nutzung oder für die Bewirtschaftung der Flächen erforderliche Gebäude überlassen und

 
a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe der Werte der Geschäftsanteile

    des einzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsanteile,

 
b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils an dem Vereinsvermögen,

    der im Fall der Auflösung des Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde,
    zu dem Wert des Vereinsvermögens nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,
    in dem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude
    zu dem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und Gebäude steht;

 
15. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine

im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
16. (weggefallen)

 
17. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen

Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes
in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze,
soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen,
und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,
soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und
Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens
aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten
die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;

 
18. (weggefallen)

 
19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,

      wenn er die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

 
20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen

 zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen
 zur ambulanten Pflege Kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn

 
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden oder

 
b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung

    bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind oder

 
c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent

    der Leistungen den in § 61 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
    oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder

 
d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen

    und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen
    im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle
    von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
    ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind;

 
21. Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 16 des

      Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
22. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem
     Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind.

2Für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des
§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über  Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

haben der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung Wirkung für die Vergangenheit,
wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind;
Entsprechendes gilt, wenn eine solche Gesellschaft nach
§ 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verliert.
3Für offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften haben der Widerruf der Anerkennung
und der Verzicht auf die Anerkennung innerhalb der in
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

genannten Frist Wirkung für die Vergangenheit.
4Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über
die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des
§ 25 Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften öffentlich angeboten worden sind,
sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung; die Bekanntmachung der Aberkennung
der Eigenschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach

§ 25 Abs. 3 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

steht einem Grundlagenbescheid gleich;

 
24. die folgenden Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft,

soweit sich deren Geschäftsbetrieb darauf beschränkt, im öffentlichen Interesse mit Eigenmitteln
oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen zu erwerben,
wenn der von ihnen erzielte Gewinn ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke
der Beteiligungsfinanzierung verwendet wird:
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH,
Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH,
MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Hessen GmbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen (MBG) mbH,
Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen mbH,
MBG Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Rheinland-Pfalz mbH,
Wagnisfinanzierungsgesellschaft für Technologieförderung in Rheinland-Pfalz mbH (WFT),
Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH,
Gesellschaft für Wagniskapital Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Schleswig-Holstein Gesellschaft mit beschränkter Haftung - MBG, Technologie- Beteiligungs-Gesellschaft mbH der Deutschen Ausgleichsbank,
bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH,
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH;

 
25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des
      § 1 des  Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter
      vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes,

      soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

 im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände
 der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
 soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergesetzes,

      soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind;

 
30. die Auftragsforschung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 23 des Körperschaftsteuergesetzes,

      soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist.

 
Fußnote
(+++ § 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 3 +++)
(+++ § 3 Nr. 17: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 3a +++)
(+++ § 3 Nr. 20 Buchst. c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 3b +++)
(+++ § 3 Nr. 23: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 3c +++)

§4

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 4 Hebeberechtigte Gemeinde       GewStDV zu § 4

(1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte
zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird.
2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden,
oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden,
so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben,
der auf sie entfällt.
 
(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,

wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
 
(3) 1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines

grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 2 ist die Gemeinde hebeberechtigt,
in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt.
2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden,

gilt Absatz 2 entsprechend.

§5

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 5 Steuerschuldner

 

(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer.

2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.
4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung
einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben,
sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.
 
(2) 1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5),
so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.
2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

§6

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG   6 Besteuerungsgrundlage

 

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.

 

§7

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 7 Gewerbeertrag       GewStDV zu § 7, 8 und 9

 

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb,
der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14)
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist,
vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.
2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
 
1. des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
 
2. des Anteils eines Gesellschafters,
    der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
 
3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
 
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn und das nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.

4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

einer  Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen

unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind;
im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.
5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft,

auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2  des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden;
ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag
aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.
6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend
anzuwenden.
 
Fußnote
(+++ § 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 36 Abs. 5 +++)
(+++ § 7 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 5 +++)

§8

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 8 Hinzurechnungen       GewStDV zu § 7, 8 und 9    GewStDV zu § 8

 

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet,

soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:


1. Ein Viertel der Summe aus


a) Entgelten für Schulden.
     2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen

Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im
Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit
sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.
3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist,
gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis,
wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und
dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,

 
b) Renten und dauernden Lasten.
    2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber
    erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
 
c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
 
d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von
    beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,
 
e) der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der
    unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
 
f) einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere

Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus
abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).

2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf
Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die
Künstlersozialabgabe sind,

 
    soweit die Summe den Betrag von 100 000 Euro übersteigt;
 
2. (weggefallen)
 
3. (weggefallen)


4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)
für die Geschäftsführung verteilt worden sind;

 
5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes

außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen
aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen,
nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben,
soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes
unberücksichtigt bleiben.
2Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen,
die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen;

 
6. (weggefallen)
 
7. (weggefallen)
 
8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft,

einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft,
bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;

 
9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
 
10. Gewinnminderungen, die

 
a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
 
b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft
    oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft

 
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts
oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft,
um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist,
oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
 

11. (weggefallen)
 
12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes

oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes
für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden,
soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen,
die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen
oder nach § 9 gekürzt werden.

 
Fußnote
(+++ § 8: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 5a +++)


§ 8a
(weggefallen)
 


§9

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 9 Kürzungen       GewStDV zu § 7, 8 und 9     GewStDV zu § 9
 
Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um
 
1.  1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden

und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes;
maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt

(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)

vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.

2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen,

die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten

und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493),

errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags,

der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

3Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der Errichtung und
Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet
und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient.

4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser,

Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2,

dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.

5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

 
1. wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters
    oder Genossen dient,

 
1a. soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1

des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen
oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz,
bezogen hat oder

 
2. soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven

aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven
zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen
des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist,
und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung
entstandenen stillen Reserven entfallen.


6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf

Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;

 
2. die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft,

     einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft,
     bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind,

     wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.

     2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden;

     für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;

 
2a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft

     im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts,
     einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
     oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23,

     wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent

     des Grund- oder Stammkapitals beträgt

     und die Gewinnanteile  bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.

     2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen,

     bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben,
     maßgebend.

     3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern
     den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind;

     insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.

     4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben

     sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.

     5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen,

     die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden;

     für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;

 
2b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

      hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;

 
3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens,

der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.

2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten
Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags
als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.

3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr,

so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags,

der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt,

als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend;

in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.

4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben,

wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung

von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen,

innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen

und der freien See eingesetzt werden.

5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;

 
4. (weggefallen)
 
5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)

zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe
von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus
Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter.

2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen

 
a) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet,
oder

 
b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft,

Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder

 
c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet,
und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,

 
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).

3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung,

dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.

4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Richtlinie 77/799/EWG

des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen

Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer
(ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom
20.12.2006, S. 129) geändert worden ist, einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.

5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne

oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang

anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum

geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.

6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a

nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung,

dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich

dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers

neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke

auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen,

die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern,

soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 11 Nummer 2 handelt,

auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.

8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1,

kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1

in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.

9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1

eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock einer Stiftung,

die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem

und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.

10Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums

nur einmal in Anspruch genommen werden.

11Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen,

soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist

oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die

 
1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),

 
2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

 
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder


4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung

 
fördern.

12§ 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Abs. 2 Satz
2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes gelten entsprechend.

13Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge

ausstellt oder wer veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung

angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung),

haftet für die entgangene Gewerbesteuer.

14In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen;

die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln,

sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung

erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind;

§ 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

15Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den

Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des

§ 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.

16Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt;

die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.

17§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.

 
6. (weggefallen)

 
7. die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb

des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des
Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu 15 Prozent beteiligt ist (Tochtergesellschaft)
und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten und aus Beteiligungen an

Gesellschaften bezieht,  an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist,

wenn die Beteiligungen ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem

für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlussstichtag bestehen

und das Unternehmen nachweist, dass

 
1. diese Gesellschaften Geschäftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die Tochtergesellschaft

    haben und ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus den
    unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten beziehen oder

 
2. die Tochtergesellschaft die Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter

    Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten hält und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht,
    ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus solchen Tätigkeiten bezieht,

 
wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;

das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der

Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz genannten Voraussetzungen des

Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98),

zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129),

erfüllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat

und an deren Nennkapital das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums

mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist.

2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.

3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.

4Bezieht ein Unternehmen, das über eine Tochtergesellschaft mindestens zu 15 Prozent

an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs

dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr

Gewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt,

der in dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die Tochtergesellschaft aus,

so gilt auf Antrag des Unternehmens das Gleiche für den Teil der von ihm bezogenen Gewinne,

der der nach seiner mittelbaren Beteiligung auf das Unternehmen entfallenden
Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht.

5Hat die Tochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr neben den Gewinnanteilen

einer Enkelgesellschaft noch andere Erträge bezogen, so findet Satz 4 nur Anwendung

für den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis dieser
Gewinnanteile zu der Summe dieser Gewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht,

höchstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile.

6Die Anwendung des Satzes 4 setzt voraus, dass

 
1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat,

ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten

oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht und

 
2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen des Satzes 1 am Nennkapital der Enkelgesellschaft
    beteiligt ist.

 
7Die Anwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus,

dass das Unternehmen alle Nachweise erbringt, insbesondere

 
1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge

    ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
    fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 und 2 fallenden Beteiligungen bezieht,

 
2. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist, dass die Enkelgesellschaft ihre Bruttoerträge

    ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes
    fallenden Tätigkeiten oder aus unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Beteiligungen bezieht,

 
3. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft durch Vorlage von

Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der
Geschäftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk einer behördlich
anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen. 8Die Sätze 1
bis 7 sind bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den
Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;

 
8. die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft,

die nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer
befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der
Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;

ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere

Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.
2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.

3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.

4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen,

die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden;

für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.

 
9. u. 10. (weggefallen)
 
Fußnote
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 6a, 7, 8, 8a, 8b +++)


§10

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 10 Maßgebender Gewerbeertrag

 

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der
Steuermessbetrag (§ 14) festgesetzt wird.
 
(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet
sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der
Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

§10a

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 10a Gewerbeverlust

 

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro

um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags

für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben,

soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen

Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.
2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht
berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag

nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.

4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag

den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden

allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen;
Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2

ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag

sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem

Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen;

Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.

6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.

7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags

nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.

8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag

nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags

des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.

9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.

10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden;

dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser
 
1. einer Körperschaft unmittelbar oder
 
2. einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder
    mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
 
zuzurechnen ist.


Fußnote
(+++ § 10a Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 9 +++)
(+++ § 10a Satz 9 u. 10: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 9 +++)

§11

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag       GewStDV zu § 11

 

(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.

2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.

3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
 
2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29
    sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,
 
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
 
(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
 
(3) 1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden

und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen.

2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen,

deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar
für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.

Fußnote
(+++ § 11 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 9a +++)

§14

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags

 

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.

2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs,

so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

§14a

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 14a Steuererklärungspflicht       GewStDV zu § 14a

 

1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung
des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische

Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung

bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.


Fußnote
(+++ § 14a: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2011 vgl. § 36 Abs. 9b +++)

§14b

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 14b Verspätungszuschlag

 

1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu.

2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu,

in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.

3Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so fließt der Verspätungszuschlag der Gemeinde zu,

in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet.

4Auf den Verspätungszuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.

§15

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 15 Pauschfestsetzung

 

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt,

so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung

oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.

§16

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 16 Hebesatz

 

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und
erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
 
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
 
(3) 1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes

ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.

2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden,

wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
 
(4) 1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.

2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.

3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung

oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile

auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden,

dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit
verschiedenen Hebesätzen treten.
 
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen,

welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen

und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können,

bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

 

§ 17

(weggefallen)

 

§18

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 18 Entstehung der Steuer

 

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt,

mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

§19

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 19 Vorauszahlungen       GewStDV zu § 19

 

(1) 1Der Steuerschuldner hat am

15. Februar,

15. Mai,

15. August und

15. November

Vorauszahlungen zu entrichten.

2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,

haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten,

das im Erhebungszeitraum endet.

3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden

oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist

oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr
abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.
 
(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer,

die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
 
(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen,

die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird.

2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum

folgenden Kalendermonats vorgenommen werden;

bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
3Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats

für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen,

der sich voraussichtlich ergeben wird.
4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen

nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.

5Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt,

sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007

(BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen,

wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt

oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.
 
(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet

oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes

in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.
 
(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden.

2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.
 
Fußnote
(+++ § 19 Abs. 3 Satz 5: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2008 vgl. § 36 Abs. 9c F.
20.12.2008 +++)

§20

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen

 

(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen

werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
 
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen,

so ist der Unterschiedsbetrag,
soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums

fällig gewordenen,  aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort,

im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
 
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen,

so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids

durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

 

§21

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 21 Entstehung der Vorauszahlungen

 

Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs,

in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,

wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird,

mit Begründung der Steuerpflicht.

 

§§ 22 bis 27 (weggefallen)

 

§28

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 28 Allgemeines

 

(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes

in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag

in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.

2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat

oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums

von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
 
(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen,

in denen

1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,

2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe
    sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
 
3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben,
    in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.


4. (weggefallen)

2Dies gilt nicht,

wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.

§29

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 29 Zerlegungsmaßstab

 

(1) Zerlegungsmaßstab ist
 
1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne,

die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind,
zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;

 
2. bei Betrieben, die Anlagen zur Erzeugung von Windenergie betreiben,

zu drei Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu sieben Zehntel das Verhältnis,
in dem die Summe der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens
mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der geleisteten Anzahlungen
und der Anlagen im Bau in allen Betriebsstätten (§ 28)
zu dem Ansatz in den einzelnen Betriebsstätten steht.

 
(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten
Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14) erzielt oder gezahlt worden sind.
 
(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1 000 Euro abzurunden.

§30

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

 

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden,

so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen,

auf die sich die Betriebsstätte erstreckt,

und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse

unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

§31

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

 

(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen

im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,

soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.

2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören

unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.

(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind,

die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
 
(3) In Fällen des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 bleiben die Vergütungen

an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend

in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.
 
(4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen)

sind nicht anzusetzen.

2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen,

soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro übersteigen.
 
(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden,

sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 Euro jährlich anzusetzen.

 

§ 32

(weggefallen)

 

§33

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 33 Zerlegung in besonderen Fällen

 

(1) 1Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis,

so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt.

2In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen,

dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung,

so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

§34

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 34 Kleinbeträge       GewStDV zu § 34

 

(1) 1Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10 Euro,

so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

2Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen,

in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet.
 
(2) 1Übersteigt der Steuermessbetrag zwar den Betrag von 10 Euro,

würde aber nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil

von nicht mehr als 10 Euro zuzuweisen sein,

so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.

2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berichtigt,

würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhöhen oder ermäßigen,

so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen,

in der sich die Geschäftsleitung befindet.

2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

§ 35

(weggefallen)

 

§35a

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 35a Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe       GewStDV zu § 35a

 

(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe,

soweit sie im Inland betrieben werden.
 
(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb,

dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen

einer Reisegewerbekarte bedarf.

2Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe

als auch ein Reisegewerbe betrieben,

so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
 
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
 
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit

von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,

so hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten)

auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.

§35b

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 35b Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

 

(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen

aufzuheben oder zu ändern, wenn

der Einkommensteuerbescheid,

der Körperschaftsteuerbescheid oder

ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.

2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen,

als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst.

3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des
Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt.

2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen,

wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum,

auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind;

§ 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung

sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.

3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden,
wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels
Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt.

4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist,

auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist;

§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden,

wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

pflichtwidrig unterlassen hat.


Fußnote
(+++ § 35b Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 10 +++)

§35c

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 35c Ermächtigung

 

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

 
1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
 
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
 
b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags,
 
c) über die Festsetzung der Steuermessbeträge,
    soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
 
d) über die Zerlegung des Steuermessbetrags,
 
e) über die Abgabe von Steuererklärungen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Freigrenzen;

 
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
 

a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
    Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung
    der zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
 
b) (weggefallen)
 
c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
 
d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
    im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit sind,
 
e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte

Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen
der Aktivposten und bei Gewerbebetrieben, die nachweislich ausschließlich unmittelbar oder mittelbar
Kredite oder Kreditrisiken, die einem Kreditinstitut oder einem in § 3 Nr. 2 genannten Gewerbebetrieb
aus Bankgeschäften entstanden sind, erwerben und Schuldtitel zur Refinanzierung des Kaufpreises
für den Erwerb solcher Kredite oder zur Refinanzierung von für die Risikoübernahmen zu stellenden
Sicherheiten ausgeben,

 
f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge

(§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit sie Finanzdienstleistungen
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen. 2Voraussetzung für die
Umsetzung von Satz 1 ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent
auf Finanzdienstleistungen entfallen,

 
g) über die Festsetzung abweichender Vorauszahlungstermine.

 
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem
Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Fußnote
(+++ § 35c: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 10a +++)


§36

Gewerbesteuergesetz

 

GewStG  § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

 

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden.
 
(2) 1§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.

2§ 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum 2001 in folgender Fassung anzuwenden:

 

"Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise
eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt
sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens."

 

3§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden.

4§ 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)

ist auch für Erhebungszeiträume vor 2002 anzuwenden.

5§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(3) 1§ 3 Nr. 2 ist für die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt
in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum 2007 sowie für die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

2§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

3Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 24. Dezember 2008 geltenden Fassung ist für die Investitions- und
Förderbank Niedersachsen GmbH sowie für die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche
Landesbank Girozentrale - letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.

4Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen,

für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –

und für die Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruktur – rechtlich
unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale –

letztmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.
 
(3a) § 3 Nr. 17 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
 
(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3c) § 3 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) ist erstmals für
den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
 
(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum
1996 und für die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2000
anzuwenden.
 
(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in
Erhebungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.
 
(5) 1§ 7 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. 2§ 7 Satz 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

(5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
 
(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ab
dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
 
(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab
dem Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden.
 
(6a) 1§ 9 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 18.
Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind; eine wesentliche Änderung einer vor diesem Zeitpunkt getroffenen
Vereinbarung über die Vergütungen gilt als neue Vereinbarung.
 
(7) 1§ 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004
anzuwenden.

2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar
2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.

3In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb
dieses Zeitraums vorgetragen werden.

4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

(7a) (weggefallen)
 
(8) 1§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung sind erstmals für den Erhebungszeitraum
2004 anzuwenden.

2Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am
1. Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum
2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.
3In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume
außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden.

4Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.

5§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3

und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)

ist auch für Erhebungszeiträume vor 2006 anzuwenden.

6§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

7§ 9 Nr. 2a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.


(8a) § 9 Nr. 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2007
anzuwenden.
 
(8b) 1§ 9 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332)

gilt erstmals für Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden.

2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden,

§ 9 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

3§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und Satz 14 in der Fassung des Artikels 3

des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden,
in denen der Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist;

dabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeitraum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßgebend.

4§ 9 Nummer 5 Satz 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)

gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2012.

5§ 9 Nummer 5 Satz 6 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)

ist erstmals im Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden.

6§ 9 Nummer 5 Satz 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)

ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbetrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist

und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.
 
(8c) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)

ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2007 anzuwenden.
 
(9) 1§ 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
ist auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden.

2§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)

ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)

letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft

innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden,

der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt.

3Im Fall einer Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Zielgesellschaft

im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes

in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) i

n der jeweils geltenden Fassung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft

(§ 2 Abs. 1 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes) ist § 10a Satz 10 mit der Maßgabe anzuwenden,

dass ein nach Satz 2 nicht genutzter Fehlbetrag anteilig abgezogen werden kann,

soweit er auf stille Reserven des steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögens der Zielgesellschaft entfällt.

4Gleiches gilt im Fall eines unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs an einer Zielgesellschaft

von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft durch einen Erwerber,

der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist,

wenn

 
1. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital
    von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweist oder

 
2. die Zielgesellschaft bei Erwerb der Beteiligung ein Eigenkapital

von nicht mehr als 100 Millionen Euro aufweist und die den Betrag von 20 Millionen Euro
übersteigende Erhöhung des Eigenkapitals auf den Jahresüberschüssen
der der Veräußerung vorangegangenen vier Geschäftsjahre beruht;

 
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an der Zielgesellschaft durch die
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf vier Jahre nicht unterschreiten.

5Der nach Satz 3 abziehbare Fehlbetrag kann im Jahr des Wegfalls der wirtschaftlichen Identität

zu einem Fünftel im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10a Satz 1 und 2 abgezogen werden;

dieser Betrag erhöht sich in den folgenden vier Jahren um je ein weiteres Fünftel des abziehbaren Fehlbetrages.

6§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen

nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.

7§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)

gilt auch für Erhebungszeiträume vor 2007.

8§ 10a Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden;

§ 34 Abs. 6 Satz 8 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend.

9Nach Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672)

ist Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

der Angabe „Satz 8 und 10“

die Angabe „Satz 11 und 13“ tritt.
10§ 10a Satz 10 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)

ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 28. November 2008 anzuwenden,

deren sämtliche Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem 28. November 2008 stattfinden.
 
(9a) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
 
(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.
 
(9c) § 19 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)

ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(10) 1§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010

(BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010

eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben wird.

2§ 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)

gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.
 
(10a) 1§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007

(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

2§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010

(BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden;

§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April 2010

(BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden.

 

§ 37

(weggefallen)


Ergaenzungen

Gewerbesteuergesetz

Ergänzende Vorschriften:
Gewerbesteuer-Richtlinien

Abgabenordnung - AO 

Abgabenordnung: Einführungsgesetz zur ~ - EGAO 

Abgabenordnung: VO üb.d. gesond. Feststellung von Besteuer.grundl.n, 180 Abs. 2 AO - AO180-2V 

Auskunftspflicht: Verordnung über ~ - AuskPflV

Außensteuergesetz - AuStG 

Berlinförderungsgesetz - BerlinFG 

Bewertungsgesetz - BewG 

Bewertungsgesetz: Erste Verordnung zur Durchführung des 39 Abs. 1 des ~es - 1. BewG39-1V 

Bewertungsgesetz: Zweite Verordnung zur Durchführung des 39 Abs. 1 des ~es - 2. BewG39-1V

Bewertungsgesetz: Dritte Verordnung zur Durchführung des 39 Abs. 1 des ~es - 3. BewG39-1V 

Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 55 Abs. 3 und 4 des ~es - BewG55-3-4V 

Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 55 Abs. 8 des ~es - BewG55-8V 

Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 81 des ~es - BewG81V 

Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 90 des ~es - BewG90V 

Bewertungsgesetz: Verordnung zur Durchführung des 122 Abs. 3 des ~es - BewG122V 

DDR-Investitionsgesetz - DDR.IG 

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV 

Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG 

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV 

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 

Finanzgerichtsordnung - FGO 

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 

Finanzverwaltungsgesetz: Verordnung zur Durchführung von 5 Abs. 4 des ~es - FVG5-4-V 

Fördergebietsgesetz - FördGG

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV 

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV 

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 

Grundsteuergesetz - GrStG 

Investitionszulagengesetz: DVO 5 Abs. 2 Satz 4 des ~es 2005 - InvZulG5-II-4V 

Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG1991 

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG1999

Investitionszulagengesetz 2005 - InvZulG 2005 

Investitionszulagengesetz 2007 - InvZulG 2007 

Investmentsteuergesetz - InvStG

Kapitalerhöhungs-Steuergesetz - KapErhStG 

Kleinbetragsverordnung - KBV

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KStDV 

Körperschaftsteuergesetz 1999 - KStG 

Mitteilungsverordnung - MV 

Steuerdaten-Abrufverordnung - StDAV 

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV 

Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV 

Steuerstatistiken: Gesetz über ~ - StStatG 

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG 

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV 

Versicherungsteuergesetz - VersStG 

Zerlegungsgesetz - ZerlG 

Zinsinformationsverordnung - ZIV

 

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